Zielgruppe

Grundsätzlich arbeiten wir mit Erwachsenen Menschen ab 18 Jahren.

Sollte ein öffentlicher Kostenträger die Leistungen übernehmen (Bezirk...), ist die Zielgruppe anhand § 99 SGB IX bestimmt.

Dabei handelt es sich um Menschen, die entweder wesentlich behindert sind oder von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind. 

 

Behindertenbegriff:

 

Wer gilt als behindert/schwerbehindert?

 

1. § 2 Begriffsbestimmungen SGB IX

 

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Vereinfacht gesagt gilt als Schwerbehindert:
-wer einen Schwerbehindertenausweis mit wenigstens GdB 50 besitzt. (GdB bedeutet hier Grad der Behinderung
-wer einen Schwerbehindertenausweis mit wenigstens GdB 30 besitzt (gilt auf Antrag, als einem Schwerbehinderten gleichgestellt.
Eine Behinderung kann sich aus:
-einer körperlichen Einschränkung,
-aus einer geistigen Einschränkung
-oder seelischen, verchronifizierten Erkrankungen ergeben (Depression, Bipolare Störung, Schizophrenie...), die Sie in Ihrer Entfaltung im beruflichen, sozialen, gesellschaftlich und kulturellen Rahmen stark beeinträchtigen oder in Ihrer persönlichen Entfaltung behindern.
Voraussetzung für das abW (ambulant betreute Wohnen) ist, dass Sie noch zu Hause in der eigenen Wohnung leben oder in eine unserer Wohngruppen aufgenommen werden möchten und eine ambulante Betreuung ausreichend ist.
Auch Menschen die einen Pflegegrad haben können in unsere WG aufgenommen oder ambulant zu Hause betreut werden, wenn ambulante Pflege ausreicht.
Sprechen Sie uns an, wir klären dann, ob Ihre Erwartungen und unsere Leistungsfähigkeit ausreichend sind, um Ihnen ein eigenständiges, eigenverantwortliches Leben, bei hoher Lebensqualität, weiterhin zu ermöglichen.