(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs-
und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach
Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung
nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder
ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen
Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht
behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Vereinfacht gesagt gilt als Schwerbehindert:
-wer einen Schwerbehindertenausweis mit wenigstens GdB 50 besitzt. (GdB bedeutet hier Grad der Behinderung
-wer einen Schwerbehindertenausweis mit wenigstens GdB 30 besitzt (gilt auf Antrag, als einem Schwerbehinderten gleichgestellt.
Eine Behinderung kann sich aus:
-einer körperlichen Einschränkung,
-aus einer geistigen Einschränkung
-oder seelischen, verchronifizierten Erkrankungen ergeben (Depression, Bipolare Störung, Schizophrenie...), die Sie in Ihrer Entfaltung im beruflichen, sozialen,
gesellschaftlich und kulturellen Rahmen stark beeinträchtigen oder in Ihrer persönlichen Entfaltung behindern.
Voraussetzung für das abW (ambulant betreute Wohnen) ist, dass Sie noch zu Hause in der eigenen Wohnung leben.
Auch Menschen die einen Pflegegrad haben können ambulant zu Hause betreut werden, wenn ambulante Pflege ausreicht.
Sprechen Sie uns an, wir klären dann, ob Ihre Erwartungen und unsere Leistungsfähigkeit ausreichend sind, um Ihnen ein eigenständiges, eigenverantwortliches Leben, bei hoher
Lebensqualität, weiterhin zu ermöglichen.